Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für [die] Monat[e]" Juli und August 2017 verneinte er die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, jeweils. Auf dem entsprechenden Formular für den September 2017 hielt er fest, er habe vom 14. bis 25. September 2017 in Probezeit und "danach 30 % als Zwischenverdienst" bei der B. GmbH gearbeitet (VB I 236). Für den Oktober 2017 hielt er fest, er habe vom 1. bis 30. Oktober 2017 bei der B. GmbH gearbeitet (VB I 231). Gemäss Arbeitsvertrag vom 18. September 2017 nahm der Beschwerdeführer mit Arbeitsbeginn per 1. Oktober 2017 eine Tätigkeit auf Abruf als Mitarbeiter bei der B. GmbH, auf (VB I 147).