5. 5.1. Die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 9'733.20 beruhte auf folgendem Sachverhalt: Mit Antrag vom 16. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. November 2016. Dabei gab er an, seine Stelle im Vollzeitpensum sei ihm per Ende Juni 2016 gekündigt worden; er sei bereit und in der Lage, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen (VB 297 f.). Auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für [die] Monat[e]" Juli und August 2017 verneinte er die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, jeweils.