3. Strittig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdegegner das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom 7. September 2020 (VB I 21) mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 (VB I 10) zu Recht abgewiesen hat. 4. 4.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, welche Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die beiden Voraussetzungen "guter Glaube" und "grosse Härte" müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_141/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). -5-