2. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das vorliegende Verfahren sei bis zum Abschluss der gegen ihn laufenden Strafuntersuchung zu sistieren. Da indes keine Bindung der Sozialversicherungsgerichte an strafrechtliche Erkenntnisse besteht (vgl. BGE 125 V 237 E. 6a S. 242 und Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 7.2.1 sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 137/05 vom 19. Juli 2005) und die Prüfung der Rechtmässigkeit der Abweisung des Erlassgesuchs aufgrund der Akten ohne Weiteres möglich ist, besteht kein Anlass, das Verfahren zu sistieren. Die Sache ist folglich materiell zu prüfen.