2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen). Somit ist im vorliegenden Verfahren einzig über die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids vom 23. März 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I 10) zu befinden. Soweit mit Beschwerde vom 10. April 2021 verlangt wird, die Verfügung vom 26. Dezember 2020 (VB I 17) sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.