2.2. Das Versicherungsgericht trat auf die gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil VBE.2021.204 vom 25. Mai 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zur Beurteilung der Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses trat in der Folge mit Urteil vom VSBES.2021.123 vom 25. August 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein.