1.3. Am 7. September 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung der Arbeitslosenkasse im Betrag von Fr. 9'733.20. Der Beschwerdegegner wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 26. Dezember 2020 und die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 23. März 2021 mangels Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Bezug der zu viel erbrachten Leistungen ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2021 Beschwerde und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: -3-