Diesen bestätigte das hiesige Versicherungsgericht (Versicherungsgericht) auf dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hin mit Urteil VBE.2019.505 vom 2. April 2020. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_337/2020 vom 3. Juni 2020 nicht ein.