Juli bis Oktober 2017 und – wegen einer Verschiebung von Einstelltagen durch die Korrekturen des Zwischenverdiensts – Dezember 2017 revisionsweise auf und forderte vom Beschwerdeführer für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 9'733.20 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 ab. Diesen bestätigte das hiesige Versicherungsgericht (Versicherungsgericht) auf dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hin mit Urteil VBE.2019.505 vom 2. April 2020.