Aufgrund eines im Rahmen einer im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) durchgeführten "Dossierrevision" erfolgten Abgleichs zwischen dem Taggeldbezug bei der Arbeitslosenkasse und den gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten bei den AHV-Ausgleichskassen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Juli bis Oktober 2017, für die er Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte, für die Firma B. GmbH, gearbeitet hatte, ohne das entsprechende Einkommen gegenüber der Arbeitslosenkasse zu deklarieren. Mit Verfügung vom 24. April 2019 hob die Arbeitslosenkasse die Taggeldabrechnungen für die Monate