164.7 S. 30 f.). Die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit und unter Annahme einer identischen Berechnungsgrundlage für Vali- den- und Invalideneinkommen vorgenommene Ermittlung eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 0 % (VB 174 S. 2) wird von der Beschwerdeführerin ‒ ausweislich der Akten zu Recht – nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2022 somit zu Recht abgewiesen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.