Mit der Neuanmeldung vom 14. August 2017 (VB 119) konnte ein potentieller Rentenanspruch frühestens ab Februar 2018 entstehen (Art. 28 Abs. 1 lit. b [Beginn Wartejahr Februar 2017], Art. 29 Abs. 1 IVG). Gestützt auf das beweiskräftige PMEDA-Gutachten vom 29. Juli 2021 ist seit Beginn des Wartejahres (Februar 2017) in einer angepassten Tätigkeit durchgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. VB 164.2 - 10 -