Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf noch sind entsprechende Anhaltspunkte dafür substantiiert dargetan, dass die psychiatrische Beurteilung nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen). Umstände, welche die gutachterlichen Abklärungen in dieser Hinsicht als unzureichend erscheinen liessen (zur Verantwortung der Sachverständigen für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsrundlage vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.), sind ebenfalls nicht ersichtlich.