Zudem kommt dem Gutachter rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis). Aus den Akten ergeben sich weder Hinweise darauf noch sind entsprechende Anhaltspunkte dafür substantiiert dargetan, dass die psychiatrische Beurteilung nicht lege artis erfolgt wäre (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_200/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3 mit Hinweisen).