Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist sodann die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend, während dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie generell nur ergänzende Funktion beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1 mit Hinweis). Zudem kommt dem Gutachter rechtsprechungsgemäss bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.2.1 mit Hinweis).