Neue, unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Berichte, die die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters in Frage zu stellen vermöchten, sind nicht aktenkundig. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ist sodann die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend, während dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie generell nur ergänzende Funktion beigemessen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2021 vom 18. November 2021 E. 4.1 mit Hinweis).