Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine abweichende Auffassung vertritt (vgl. Beschwerde S. 6 f.), ist anzumerken, dass es ihr als medizinische Laiin nicht möglich sein dürfte, die entsprechenden Testresultate und Untersuchungsergebnisse schlüssig zu interpretieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2016 vom 23. Januar 2017 E. 6.1). Ferner äusserte sich der psychiatrische Gutachter ‒ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7) – auch zum bisherigen Krankheitsverlauf und kam nach Würdigung der medizinischen Vorakten zum nachvollziehbar begründeten Schluss, der zurückliegende Verlauf der rezidivierenden depressiven Stö-