Entgegen der Beschwerdeführerin fusst seine Erklärung dafür, dass die depressive Symptomatik remittiert sei, nicht auf der Annahme, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung stattfinde (Beschwerde S. 6 f.). Vielmehr vermochte er unter Angabe der jeweils massgebenden Befunde und Beobachtungen überzeugend zu begründen, dass keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert zu stellen war. Dabei würdigte er -8-