Gestützt auf die Ergebnisse seiner umfassenden psychiatrischen Untersuchung leitete er zudem unter Bezugnahme auf die festgestellten Inkonsistenzen sowie die medizinischen Vorakten schlüssig her, weswegen er keine "psychiatrische" Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe feststellen können (VB 164.8 S. 22 ff.). Entgegen der Beschwerdeführerin fusst seine Erklärung dafür, dass die depressive Symptomatik remittiert sei, nicht auf der Annahme, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung stattfinde (Beschwerde S. 6 f.).