Der psychiatrische Gutachter führte, nachdem er im Rahmen der Begutachtung eine ausführliche Anamnese erhoben und die Beschwerdeführerin fundiert untersucht hatte (VB 164.8 S. 17 ff.), im psychiatrischen Teilgutachten aus, weshalb er eine depressive Störung zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht bestätigen könne. Gestützt auf die Ergebnisse seiner umfassenden psychiatrischen Untersuchung leitete er zudem unter Bezugnahme auf die festgestellten Inkonsistenzen sowie die medizinischen Vorakten schlüssig her, weswegen er keine "psychiatrische" Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe feststellen können (VB 164.8 S. 22 ff.).