Ausserdem kommt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die (genaue) Diagnose an, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_216/2018 vom 7. September 2018 E. 3.6 mit Hinweis). Die geklagten Beschwerden und medizinischen Vorakten waren dem orthopädischen Gutachter bekannt und gelten daher als berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Neue, den gutachterlichen Einschätzungen entgegenstehende fachärztliche Berichte sind ‒ wie bereits erwähnt (E. 4.1. hiervor) – nicht ersichtlich.