4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die Beurteilung des orthopädischen Gutachters und macht geltend, dieser sei ohne nachvollziehbare Erklärung von der in den Vorakten dokumentierten Diagnosestellung abgewichen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Der orthopädische Gutachter begründete ‒ angesichts insbesondere auch der von ihm erhobenen klinischen Befunde durchaus nachvollziehbar –, weshalb er betreffend die Rückenbeschwerden diagnostisch von degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich mit mässiggradiger Spinalkanalstenose ausging (VB 164.7 f). Ausserdem kommt es