In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Unterlagen betreffend die Wirbelsäulenbeschwerden, die dem neurologischen und dem orthopädischen Gutachter vorgelegen hatten, unvollständig waren. Gemäss ambulantem Bericht des Kantonsspitals C. vom 18. September 2017 hat die Beschwerdeführerin nach dem am 13. Juni 2017 durchgeführten diagnostisch/therapeutischen Sakralblock auf die Vornahme weiterer Infiltrationen verzichtet (vgl. in VB 150 S. 17 f.).