Unter Berücksichtigung der psychisch bedingten Leistungsminderung sei in einer entsprechend angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 89.1 S. 22 und S. 27 f.). Aus rechtlicher Sicht könne aber eine subsyndromale Depression keine Arbeitsunfähigkeit bewirken und auch hinsichtlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung sei bei einer Einschätzung gemäss (damals gültigen) aktuellen Kriterien des Bundesgerichts aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Arbeiterin nicht wesentlich eingeschränkt (VB 89.1 S. 28, VB 89.4 S. 7).