Die Beschwerdeführerin könne die beiden zuletzt ausgeübten, für eine Frau als Schwerarbeit geltenden, Tätigkeiten nicht mehr ausüben. In einer körperlich leichten und auch einer körperlich mittelschweren, im Idealfall wechselbelastenden Tätigkeit sei sie aus allgemeininternistischer, rheumatologischer und pneumologischer Sicht nicht eingeschränkt, wenn das gutachterlich definierte Belastungsprofil eingehalten werde (wechselbelastende Tätigkeit, wobei der Sitzanteil eher etwas über 50 % betragen sollte, keine Arbeit mit häufig rückenbelastenden, ergonomisch ungünstigen Positionen mit vorgeneigter oder abgedrehter Haltung und keine Arbeiten über