" 1. Die Verfügung vom 3. Januar 2022, zugestellt am 5. Januar 2022, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 3. Januar 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.