1.2. Am 14. August 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Die Beschwerdegegnerin trat mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der anspruchserheblichen Tatsachen mit Verfügung vom 9. Januar 2019 nicht auf das Leistungsbegehren ein. In Gutheissung der dagegen am 13. Februar 2019 erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2019.133 vom 11. November 2019 die Verfügung vom 9. Januar 2019 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese auf die Neuanmeldung vom 14. August 2017 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.