Gestützt auf das am 12. Februar 2013 erstattete Gutachten und das Ergebnis einer Abklärung an Ort und Stelle vom 13. Mai 2013 hob die Beschwerdegegnerin nach mehrmaliger Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) die bisherige halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 9 % auf. Die dagegen am 16. September 2013 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) mit Urteil VBE.2013.717 vom 7. Mai 2014 ab, welches mit Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2014 vom 26. August 2014 bestätigt wurde.