1 EMRK verzichtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2). Was sodann den Eventualantrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, wurde die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2022 dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 6.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).