6.2. Sofern es sich bei der beantragten Durchführung einer "mündliche[n] Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers" nicht ohnehin lediglich um einen Beweisantrag handelt (die mündliche Verhandlung wird insbesondere zur Befragung des Beschwerdeführers zur Unfallmeldung bzw. zum Fragebogen beantragt [Beschwerde S. 7]; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2), kann angesichts der Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2).