Abklärungen betreffend einerseits den Zustand des rechten Knies (auch) vor dem 11. Oktober 2017 und andererseits allfällige früher erlittene traumatische Einwirkungen auf das rechte Knie hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten indes – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1) – in der Folge nicht getätigt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die ihr am 24. August 2020 gemeldeten rechtsseitigen Kniebeschwerden leistungspflichtig ist, nicht zuverlässig beantwortet werden.