Insofern lässt sich auch nicht beurteilen, ob sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin gestützt auf (auf persönlichen Untersuchungen basierenden) genügende Unterlagen ein lückenloses Bild über den relevanten medizinischen Sachverhalt machen konnte (vgl. E. 4.2). Zudem sah sich der Versicherungsmediziner Dr. med. D., der die Meniskusruptur als Folgeschaden der VKB-Ruptur interpretierte, ausserstande, anhand der ihm vorliegenden Akten zu beurteilen, wie alt -6-