Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die im MRI des rechten Kniegelenks vom 9. Oktober 2019 überdies festgestellte (offenbar frische) Ruptur am Innenmeniskus damals – als Folge eines am 8. Oktober 2019 erlittenen Unfalls (bzw. als an diesem Datum erlittene unfallähnliche Körperschädigung) – seinem aktuellen Unfallversicherer, der E., meldete. Diese lehnte es offenbar ab, dafür Leistungen zu erbringen, weil die Beschwerden am rechten Knie Folge des Ereignisses vom 11. Oktober 2017 seien (vgl. VB 3, VB 26).