5.2. Es ist unumstritten, dass mit der diagnostizierten VKB-Ruptur (vgl. diesbezüglich auch den Bericht des Kantonsspitals Q. vom 9. Oktober 2019 in VB 13) eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion) vorliegt. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die im MRI des rechten Kniegelenks vom 9. Oktober 2019 überdies festgestellte (offenbar frische) Ruptur am Innenmeniskus damals – als Folge eines am 8. Oktober 2019 erlittenen Unfalls (bzw. als an diesem Datum erlittene unfallähnliche Körperschädigung) – seinem aktuellen Unfallversicherer, der E., meldete.