3. Dem angefochtenen Einspracheentscheid lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 26. November 2020 zugrunde. Dieser führte zusammengefasst aus, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten bestünden mit dem Meniskusriss und der Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) Listendiagnosen nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Es liege eine Abnützung oder Erkrankung "im Sinne von Folgeschäden nach einer alten Verletzung des VKB" vor. Wie alt diese sei, könne anhand der Akten nicht beurteilt werden.