1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das vom Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 24. August 2020 (VB 1) gemeldete Ereignis vom 11. Oktober 2017 bzw. die vom Beschwerdeführer mit diesem Geschehnis in Verbindung gebrachten rechtsseitigen Kniebeschwerden mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (VB 42) zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).