Für den fraglichen Gesundheitsschaden bestehe daher, unabhängig davon, ob das Geschehnis vom 11. Oktober 2017 den Unfallbegriff erfülle, weder unter dem Titel "Unfall" noch unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" eine Leistungspflicht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe sich die rechtsseitige Kreuzbandruptur zugezogen, als er am 11. Oktober 2017 beim Klettern den Halt verloren habe und sich auf die Matte unterhalb der Kletterwand habe fallen lassen.