1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass nicht bewiesen worden sei und sich mangels damaliger Arztkonsultation auch nicht beweisen lasse, dass die ihr im August 2020 gemeldete rechtsseitige Kreuzbandruptur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Oktober 2017 zurückzuführen sei. Für den fraglichen Gesundheitsschaden bestehe daher, unabhängig davon, ob das Geschehnis vom 11. Oktober 2017 den Unfallbegriff erfülle, weder unter dem Titel "Unfall" noch unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" eine Leistungspflicht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42).