"Es sei der Einspracheentscheid der B. vom 6. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei die B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Geldleistungen nach UVG) im Zusammenhang mit dem vorderen Kreuzbandriss rechts vom 11. Oktober 2010 [recte: 2017] zu erbringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: "1. Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen;