Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: