1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der D. (Beschwerdegegnerin), bzw. der B. (nachfolgend ebenfalls Beschwerdegegnerin), die deren "Portefeuille […] per 30. Mai 2020 übernommen" hat, im Rahmen des UVG obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 24. August 2020 meldete er der Beschwerdegegnerin, er habe sich am 11. Oktober 2017 in einer Kletterhalle "beim Runterspringen auf die Matte, Höhe 1 m […]" am rechten Knie verletzt. Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ab.