Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.51 / pm / BR Art. 65 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- B._____ gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1981 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Arbeitsverhält- nisses bei der D. (Beschwerdegegnerin), bzw. der B. (nachfolgend eben- falls Beschwerdegegnerin), die deren "Portefeuille […] per 30. Mai 2020 übernommen" hat, im Rahmen des UVG obligatorisch versichert. Mit Un- fallmeldung vom 24. August 2020 meldete er der Beschwerdegegnerin, er habe sich am 11. Oktober 2017 in einer Kletterhalle "beim Runterspringen auf die Matte, Höhe 1 m […]" am rechten Knie verletzt. Nach entsprechen- den Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis mit Verfügung vom 30. Juni 2021 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "Es sei der Einspracheentscheid der B. vom 6. Dezember 2022 aufzuhe- ben, und es sei die B. zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetz- lichen Unfallversicherungsleistungen (Pflegeleistungen und Kostenver- gütungen sowie Geldleistungen nach UVG) im Zusammenhang mit dem vorderen Kreuzbandriss rechts vom 11. Oktober 2010 [recte: 2017] zu erbringen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin;" Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: "1. Es sei eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Beschwerdefüh- rers durchzuführen; eventuell, für den Fall der Abweisung dieses Antrages: 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsverweigerung im We- sentlichen damit, dass nicht bewiesen worden sei und sich mangels dama- liger Arztkonsultation auch nicht beweisen lasse, dass die ihr im August 2020 gemeldete rechtsseitige Kreuzbandruptur mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Oktober 2017 zurückzuführen sei. Für den fraglichen Gesundheitsschaden bestehe daher, unabhängig da- von, ob das Geschehnis vom 11. Oktober 2017 den Unfallbegriff erfülle, weder unter dem Titel "Unfall" noch unter dem Titel "unfallähnliche Körper- schädigung" eine Leistungspflicht (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe sich die rechtsseitige Kreuzbandruptur zugezogen, als er am 11. Oktober 2017 beim Klettern den Halt verloren habe und sich auf die Matte unterhalb der Kletterwand habe fallen lassen. Da dieses Ereignis einerseits als Unfall zu qualifizieren sei und die Beschwerdegegnerin an- dererseits den Beweis dafür, dass die dabei erlittene "Listenverletzung" vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, nicht er- bracht habe, sei sie jedenfalls leistungspflichtig für die Kniebeschwerden (Beschwerde S. 5 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin eine Leis- tungspflicht für das vom Beschwerdeführer mit Unfallmeldung vom 24. Au- gust 2020 (VB 1) gemeldete Ereignis vom 11. Oktober 2017 bzw. die vom Beschwerdeführer mit diesem Geschehnis in Verbindung gebrachten rechtsseitigen Kniebeschwerden mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 (VB 42) zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungs- leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch für Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommel- fellverletzungen, sofern diese Körperschädigungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Damit wird der Unfallver- sicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspek- -4- trum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieses Entlastungsbeweises ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis für die Abgrenzung von der Leis- tungspflicht des Krankenversicherers bedeutsam. Erbringt der Unfallversi- cherer den Nachweis dafür, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG keine auch nur geringe Teilursache einer diagnostizierten Lis- tenverletzung bildet und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall ein- getretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die vorwiegende Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (BGE 146 V 51 E. 8 f.). 3. Dem angefochtenen Einspracheentscheid lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 26. Novem- ber 2020 zugrunde. Dieser führte zusammengefasst aus, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten bestünden mit dem Meniskusriss und der Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB) Listendiagnosen nach Art. 6 Abs. 2 UVG. Es liege eine Abnützung oder Erkrankung "im Sinne von Fol- geschäden nach einer alten Verletzung des VKB" vor. Wie alt diese sei, könne anhand der Akten nicht beurteilt werden. Die beschriebene Verlet- zung sei nicht frisch. Im MRI vom 8. Oktober 2019 zeige sich ein normales Knochenmarksignal und ein fehlendes vorderes Kreuzband, was klar auf eine alte Verletzung hinweise. Dies habe dann im Verlauf durch die Insta- bilität zu sekundären Schäden am Innenmeniskus geführt. Bei fehlenden Arztberichten nach dem Ereignis vom 11. Oktober 2017 "und keinen Hin- weisen auf eine Brückensymptomatik" könne zwischen den aktuellen Be- funden und dem "Unfallereignis" vom 11. Oktober 2017 kein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang hergeleitet werden. Ferner führte Dr. med. D. Folgendes aus: "Das geschilderte Ereignis vom 11.10.2017 war kein Sturz, sondern ein Verdrehen beim Aufkommen auf der Matte. Dieser Hergang könnte auch schon im Rahmen einer Instabilität bei frühe- rer Verletzung des VKB passiert sein. Entsprechend sollte der Pat gefragt werden, ob es frühere Unfälle mit diesem Knie gibt" (VB 17). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -5- 4.2. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). 5. 5.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). 5.2. Es ist unumstritten, dass mit der diagnostizierten VKB-Ruptur (vgl. diesbe- züglich auch den Bericht des Kantonsspitals Q. vom 9. Oktober 2019 in VB 13) eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g UVG (Bandläsion) vorliegt. Aus den Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die im MRI des rechten Kniegelenks vom 9. Oktober 2019 überdies festge- stellte (offenbar frische) Ruptur am Innenmeniskus damals – als Folge ei- nes am 8. Oktober 2019 erlittenen Unfalls (bzw. als an diesem Datum erlit- tene unfallähnliche Körperschädigung) – seinem aktuellen Unfallversiche- rer, der E., meldete. Diese lehnte es offenbar ab, dafür Leistungen zu er- bringen, weil die Beschwerden am rechten Knie Folge des Ereignisses vom 11. Oktober 2017 seien (vgl. VB 3, VB 26). Die aktenkundig von der Be- schwerdegegnerin, an die sich der Beschwerdeführer daraufhin wandte, beigezogenen (vgl. VB 7, VB 9) Akten der E. liegen indes nicht bei den von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Akten (zur Aktenfüh- rungspflicht des Versicherungsträgers vgl. Art. 46 ATSG). Von den medizi- nischen Berichten, auf die sich der beratende Arzt der Beschwerdegegne- rin in seiner Aktenbeurteilung stützte, ist daher einzig der Bericht vom 9. Oktober 2019 betreffend das tags zuvor durchgeführte MRI des rechten Kniegelenks (VB 13) aktenkundig. Insofern lässt sich auch nicht beurteilen, ob sich der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin gestützt auf (auf per- sönlichen Untersuchungen basierenden) genügende Unterlagen ein lü- ckenloses Bild über den relevanten medizinischen Sachverhalt machen konnte (vgl. E. 4.2). Zudem sah sich der Versicherungsmediziner Dr. med. D., der die Meniskusruptur als Folgeschaden der VKB-Ruptur interpretierte, ausserstande, anhand der ihm vorliegenden Akten zu beurteilen, wie alt -6- letztere sei und ob der vom Beschwerdeführer geschilderte Hergang des Ereignisses vom 11. Oktober 2017 auch schon im Rahmen einer Instabilität bei früherer Verletzung des VKB "passiert sein" könnte. Entsprechend hielt Dr. med. D. es für angezeigt, abzuklären, ob der Beschwerdeführer bereits frühere Unfälle mit Beteiligung des (rechten) Knies erlitten habe (VB 17). Abklärungen betreffend einerseits den Zustand des rechten Knies (auch) vor dem 11. Oktober 2017 und andererseits allfällige früher erlittene trau- matische Einwirkungen auf das rechte Knie hat die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten indes – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1) – in der Folge nicht getätigt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin für die ihr am 24. August 2020 gemel- deten rechtsseitigen Kniebeschwerden leistungspflichtig ist, nicht zuverläs- sig beantwortet werden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Sofern es sich bei der beantragten Durchführung einer "mündliche[n] Ver- handlung mit Anhörung des Beschwerdeführers" nicht ohnehin lediglich um einen Beweisantrag handelt (die mündliche Verhandlung wird insbeson- dere zur Befragung des Beschwerdeführers zur Unfallmeldung bzw. zum Fragebogen beantragt [Beschwerde S. 7]; vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 3.2), kann angesichts der Tatsache, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben wird, auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verzichtet werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 2.2). Was sodann den Even- tualantrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels anbelangt, wurde die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2022 dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Ver- zicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesge- richts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.). 6.3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- -7- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'750.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier