Er kam unter Würdigung aller Befunde zum Schluss, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Ruptur der Sehne des Musculus supraspinatus an der linken Schulter auszugehen sei (VB 101 S. 1). Damit werden in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.2.2. hiervor) zumindest geringe Zweifel begründet an den der Einschätzung von Dr. med. D. widersprechenden Beurteilungen von Dr. med. B. und Dr. med. univ. C. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 7.1.1 und 7.2). Daher kann auf diese nicht abgestellt werden.