4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen mit Verweis auf ihren behandelnden Arzt Dr. med. D. vor, es würden Zweifel an den kreisärztlichen Beurteilungen bestehen. Es würden sich zwei gegenteilige medizinische Beurteilungen entgegenstehen und bei Dr. med. univ. C. handle es sich nicht um einen Facharzt (vgl. Beschwerde S. 3, 5 f.). Die Beschwerdegegnerin habe durch Nichtbeauftragung einer umfassenden Begutachtung den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG sowie die EMRK-Garan- tien, insbesondere Art. 6 EMRK, verletzt (vgl. Beschwerde S. 2, 6). Gestützt auf die Berichte von Dr. med. D. sei erstellt, dass die Beschwerden -7-