3.1.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2020 hielt der Kreisarzt Dr. med. univ. C. fest, es sei absolut nicht unwahrscheinlich, dass die "lediglich" 48-jährige Beschwerdeführerin trotz des geltend gemachten Schultertraumas in Form einer Kontusion eine vorbestehende degenerative Ruptur der Supraspinatussehne mit ausgeprägter Retraktion des betroffenen Sehnenanteils aufweise (VB 90 S. 1). Mit diesem Sachverhalt habe sich Dr. med. D. nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich auf einen fachlich fragwürdigen Artikel der Swiss Orthopaedics verwiesen (VB 82; 90 S. 3).