Die aktuell noch persistierenden Beschwerden seien unfallfremd und würden in keinem Zusammenhang zur erlittenen Prellung vom 29. Juni 2020 stehen. Dementsprechend wäre eine allfällige operative Sanierung der Rotatorenmanschette ebenfalls nicht unfallkausal. Die Unfallkausalität von Beschwerden sei nach überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, was in diesem Fall spätestens sechs bis acht Wochen nach Schulterprellung nicht mehr der Fall gewesen sei (VB 52 S. 3).