3.1.1. Die Kreisärztin Dr. med. B. führte am 29. September 2020 aus, die Beschwerdeführerin habe durch die erlittene Schulterprellung keine strukturellen Läsionen erlitten. Die dokumentierte Rotatorenmanschettenruptur mit schon deutlicher Retraktion bis zum Humeruskopf sei abnützungsbedingt und sicher älterer Genese. Durch den erlittenen Sturz könne es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes im Sinne einer Schmerzauslösung über einen maximalen Zeitraum von sechs bis acht Wochen gekommen sein. Die aktuell noch persistierenden Beschwerden seien unfallfremd und würden in keinem Zusammenhang zur erlittenen Prellung vom 29. Juni 2020 stehen.