2.3. Bei Taggeldern und Heilbehandlung handelt es sich nicht um Dauerleistungen. Der Versicherungsträger kann diese ohne Berufung auf einen Wieder- erwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc und pro futuro" einstellen, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt sind (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 S. 384; Urteile des Bundesgerichts 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.3, 8C_176/2016 vom 17. Mai 2016 E. 3.2; 8C_249/2016 vom 1. März 2017 E. 3.2). -4-