"1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 aufzuheben und die Unfallversicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) seien weiterhin zu erbringen. 2. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: