Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge medizinische Abklärungen und holte in deren Rahmen kreisärztliche Stellungnahmen ein. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 stellte sie die Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden per 1. Oktober 2020 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: